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Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV

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1(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 341, S. 4 – 7)



Übergreifende technische Mindestanforderungen

Bei der Planung und der Ausführung sind stets die geltenden nationalen und europäischen Bestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen.
2Zur korrekten Auslegung einer Heizungsanlage (Vermeidung von über- oder unterdimensionierten Anlagen) ist die Dimensionierung der Anlage anhand einer Heizlastermittlung nach DIN EN/TS 12831 durchzuführen.

3Dabei sind Vereinfachungen möglich (siehe Leistungsbeschreibung im Bestätigungsformular für Einzelmaßnahmen der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“; www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich).

4Zudem ist die Durchführung folgender Maßnahmen und die Installation folgender technischer Komponenten für eine Steuerermäßigung grundsätzlich erforderlich:

Alle Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen eines begünstigten Wärmeerzeugers müssen messtechnisch erfasst werden.
1Alle begünstigten Heizsysteme müssen mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein.
2Ausnahmen:

3Bei begünstigten Biomasseheizungen müssen lediglich die erzeugten Wärmemengen gemessen werden.

4Eine Effizienzanzeigepflicht besteht nicht.

5Bei begünstigten Wärmepumpen, die über das Medium Luft heizen, müssen die Wärmemengen gemessen werden.

6Eine Energieverbrauchsbilanzierung nach DIN EN 12831 Beiblatt 2 ist dabei zulässig.

7Bei Wärme- und Gebäudenetzanschlüssen sind keine Energieverbrauchs- oder Effizienzanzeigen notwendig.
1Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nach Verfahren B gemäß Bestätigungsformular des hydraulischen Abgleichs der „VdZ − Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich).
2Bei luftgeführten Systemen sind die Luftvolumenströme anzupassen.
1Rohrleitungen sind mindestens gemäß den Anforderungen des jeweils geltenden Gebäudeenergiegesetzes zu dämmen.
1Anpassung der Heizkurve an das Gebäude.
1Bei Verfügbarkeit einer Internetverbindung und einer technischen Schnittstelle am Gerät ist die Verbindung der Heizungsanlagen mit dem Internet herzustellen.


2Gegenstand der Steuerermäßigung sind die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Wärmeerzeugung, die überwiegend (mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:

Warmwasserbereitung,
Raumheizung,
kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung,
solare Kälteerzeugung,
die Zuführung der Wärme oder solaren Kälte in ein Gebäudenetz.

1Nicht umfasst sind Anlagen, die ausschließlich der Stromerzeugung dienen (zum Beispiel Photovoltaikanlagen).


2In Gebieten mit ausgewiesenem Anschluss- und Benutzungszwang für ein Wärmenetz ist ausschließlich der Anschluss an das Netz und nicht die Errichtung von Einzelheizungen Gegenstand der Steuerermäßigung.


3Bei Biomasseheizungen, Wärmepumpen und Brennstoffzellenheizungen und der Nachrüstung bivalenter Systeme müssen die durch die Anlagen versorgten Wohneinheiten oder Flächen nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 Prozent durch erneuerbare Energien beheizt werden.




46.1 Solarkollektoranlagen (Solarthermische Anlagen)


Die Anlagen sind so zu realisieren, dass erneuerbare Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten Gebäude genutzt werden.


5Nicht förderfähig sind solarthermische Anlagen mit Kollektoren ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite (zum Beispiel Schwimmbadabsorber).


6Die Anlagen müssen die folgenden technischen Mindestanforderungen erfüllen:

Unabhängige Prüfung/Zertifizierung nach Solar-Keymark eines nach ISO 17025 akkreditierten Prüfinstituts im Sinne des § 71e des Gebäudeenergiegesetzes.
1Jährlicher Kollektorertrag QkOl für flüssigkeitsdurchströmte Kollektoren von mindestens 525 kWh/m2.
2Der Nachweis von Q
kOl erfolgt auf Basis der Kollektorerträge bei 25 °C und 50 °C am Standort Würzburg und berechnet sich wie folgt:
3Q
kOl = 0,38 (W25/Aap – Ceff) + 0,71 (W50/Aap – Ceff).


4Abweichend zu der in den übergreifenden technischen Mindestanforderungen genannten messtechnischen Erfassung der Energieverbräuche sowie aller erzeugten Wärmemengen eines regenerativen Wärmeerzeugers gilt für solarthermische Anlagen Folgendes:

Die Anlagen müssen mit einem Funktionskontrollgerät (Solarregelung) ausgestattet sein (Luftkollektoren sind ausgenommen).
1Bei Vakuumröhren- und Vakuumflachkollektoren ab 20 m2 oder Flachkollektoren ab 30 m2 ist die Erfassung der solaren Erträge im Kollektorkreislauf erforderlich, zum Beispiel mit einem Wärmemengenzähler oder einer Solarregelung mit entsprechender Option.
1Wenn nur eine Solarkollektoranlage ausschließlich für die Warmwasserbereitung errichtet oder diese durch zusätzliche Solarkollektoren erweitert wird, ist der hydraulische Abgleich nicht notwendig.




26.2 Biomasseheizungen


Von der Steuerermäßigung umfasst ist die Installation von Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 8 oder Nummer 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV).
3Hierbei sind die Anforderungen an die Ableitbedingungen nach § 19 Absatz 1 1. BImSchV zu erfüllen, auch wenn es sich um den Austausch einer Bestandsanlage handelt.

4Begünstigt sind folgende Anlagen ab mindestens 5 kW Nennwärmeleistung:

a)
Kessel zur Verbrennung von Biomassepellets und -hackgut, die
automatisch beschickt sind,
über Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatische Zündung verfügen,
durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 303-5 geprüft sind und
ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 30 Liter je kW Nennwärmeleistung einbinden;
b)
Pelletöfen mit Wassertasche, die
automatisch beschickt sind,
über Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatische Zündung verfügen,
durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 14785 geprüft sind und
ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 30 Liter je kW Nennwärmeleistung einbinden;
c)
besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel, die
über Leistungs- und Feuerungsregelung (mit Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder Lambdasonde zur Messung des O2-Gehalts im Abgasrohr oder gleichwertigen Sensoren) verfügen,
ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 55 Liter je kW Nennwärmeleistung einbinden und
durch ein gemäß ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut nach EN 303-5 geprüft sind;
d)
Kombinationskessel zur Verbrennung von Biomassepellets beziehungsweise -hackgut und Scheitholz, die
bei der Verbrennung von Biomassepellets und -hackgut automatisch beschickt sind,
über Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatische Zündung für den automatisch beschickten Anlagenteil verfügen,
über Leistungs- und Feuerungsregelung (mit Temperaturfühler hinter der Verbrennungskammer und/oder Lambdasonde zur Messung des O2-Gehalts im Abgasrohr oder gleichwertigen Sensoren) verfügen und
ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 55 Liter je kW Nennwärmeleistung einbinden;
wenn die nachfolgend genannten technischen Vorgaben erfüllt werden.

1Der „jahreszeitbedingte Raumheizungsnutzungsgrad“ ƞs (= ETAs) gemäß Ökodesign-Richtlinie begünstigter Biomasseanlagen muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen mindestens 81 Prozent erreichen.


2Alle Biomasseanlagen müssen folgende Emissionsgrenzwerte einhalten (bezogen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 Prozent im Normzustand [273 K, 1013 hPa]):

Kohlenmonoxid: 1200 mg/m3 bei Nennwärmeleistung, 250 mg/m3 bei Teillastbetrieb (für Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 1. BImSchV);
Staub: gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 1. BImSchV.

1Nicht umfasst sind:

luftgeführte Pelletöfen,
handbeschickte Einzelöfen,
Anlagen, die überwiegend der Verfeuerung von Abfallstoffen aus der gewerblichen Be- und Verarbeitung von Holz dienen, außer es handelt sich um Altholz der Kategorie A1 (naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz),
Biomasseanlagen, die unter Naturzugbedingungen betrieben werden.



16.3 Elektrisch angetriebene Wärmepumpen

Von der Steuerermäßigung umfasst sind Anlagen, die erneuerbare Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten Gebäude zu den in den übergreifenden technischen Mindestanforderungen genannten Zwecken einsetzen.
2Wärmepumpen, die mit Gas betrieben werden oder Raumluft als Wärmequelle nutzen, sind hiervon ausgenommen.

3Elektrisch betriebene Wärmepumpen (auch als Komponente einer bivalenten Heizungsanlage) können Gegenstand der Steuerermäßigung sein, wenn die nachfolgend genannten technischen Vorgaben erfüllt werden.


4Die unabhängige Prüfung/Zertifizierung erfolgt durch Einzelprüfung nach EN 14511/EN 14825 oder darauf basierende Zertifizierung nach einem der etablierten europäischen Baureihenreglements (EHPA, Keymark, EUROVENT ECP, MCS, NF etc.) durch ein nach ISO 17025 akkreditiertes Prüfinstitut.


5Für die Energieeffizienz der Wärmepumpen gelten die folgenden Anforderungen:


Beheizung über Wasser
Die „jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz“ ƞs (= ETAs) gemäß Ökodesign-Richtlinie begünstigter Wärmepumpen muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen mindestens folgende Werte bei 35 °C und 55 °C erreichen; Wärmepumpen, die gemäß Ökodesign-Richtlinie als Niedertemperatur-Wärmepumpen gelten, müssen nur die ƞs-Anforderungen bei 35 °C erfüllen:
ƞs bei (35 °C)ƞs bei (55 °C)
Wärmequelle Luft145 %125 %
Wärmequelle Erdwärme180 %140 %
Wärmequelle Wasser180 %140 %
Sonstige Wärmequellen
(zum Beispiel Abwärme, Solarwärme)
180 %140 %


Beheizung über Luft
Die „jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz“ ƞs (= ETAs) beziehungsweise der „Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad“ ƞs,h (= ETAs,h) gemäß Ökodesign-Richtlinie begünstigter Wärmepumpen muss bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen mindestens folgende Werte erreichen:
Wärmepumpen 12 kW
(Wärmequelle Luft)
ƞs 181 %
Effizienzklasse A++ oder A+++
Wärmepumpen > 12 kW
(alle Wärmequellen)
ƞs,h 150 %

Begünstigte Wärmepumpen müssen über Schnittstellen verfügen, über die sie automatisiert netzdienlich aktiviert und betrieben werden können (zum Beispiel anhand der Standards „SG Ready“, „VHP Ready“ oder VDE-AR-E 2829-6/EN 50631 – EEBUS), um an ein zertifiziertes Smart-Meter-Gateway angeschlossen werden zu können, damit energiewirtschaftlich relevante Mess- und Steuerungsvorgänge entsprechend den Anforderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und des Messstellenbetriebsgesetzes abgewickelt werden können.


7Ab 1. Januar 2028 müssen neu installierte Wärmepumpen natürliche Kältemittel einsetzen.

8Als solche werden beispielsweise anerkannt:

R290 Propan,
R600a Isobutan,
R1270 Propen,
R717 Ammoniak,
R718 Wasser,
R744 Kohlendioxid.

1Bei Luft-Wasser-Wärmepumpen müssen die Geräuschemissionen des Außengeräts zumindest 5 dB (ab 1. Januar 2026: 10 dB) niedriger liegen als die Geräuschemissionsgrenzwerte für Wärmepumpen in der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 (Ökodesign-Verordnung) in der Fassung vom 2. August 2013.

Wassergeführte Wärmepumpen sind so auszulegen, dass mindestens eine Jahresarbeitszahl von 3,0 gemäß Berechnung nach VDI 4650 Blatt 1: 2019-03 erreicht wird.


2Für Sole/Wasser-Wärmepumpen mit neuen Erdwärmesondenbohrungen müssen die Bohrfirmen nach der technischen Regel DVGW W120-2 zertifiziert und Bohrungen über eine verschuldensunabhängige Versicherung abgesichert sein.




36.4 Brennstoffzellen


Gegenstand der Steuerermäßigung ist der Einbau von stationären Brennstoffzellensystemen.
4Förderfähig sind sowohl integrierte Geräte als auch Beistellgeräte.

5Die Gesamtkosten des Brennstoffzellensystems setzen sich zusammen aus den Kosten für den Erwerb und Einbau der Brennstoffzelle und gegebenenfalls des zusätzlichen Wärmeerzeugers sowie den weiteren Kosten wie zum Beispiel für einen Pufferspeicher und für einen fest vereinbarten Vollwartungsvertrag.

6Integrierte Geräte sind Geräte, die mit einem zusätzlichen Wärmeerzeuger verbunden sind und somit eine technische Einheit bilden.

7Beistellgeräte sind Geräte, die individuell durch weitere Wärmeerzeuger (zum Beispiel Brennwertkessel) ergänzt werden müssen, um den notwendigen Wärmebedarf zu decken.


8Die folgenden Anforderungen sind zu erfüllen:


9Die Brennstoffzellen-Heizsysteme dürfen ausschließlich mit grünem oder blauem Wasserstoff nach § 3 Absatz 1 Nummer 4a und 13b des Gebäudeenergiegesetzes oder Biomethan betrieben werden.

10Ausgaben für die Herstellung des Wasserstoffs sind nicht förderfähig (zum Beispiel Ausgaben für Elektrolyseure).

11Die Brennstoffzelle ist in die Wärme- und Stromversorgung des Gebäudes einzubinden.


12Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Brennstoffzelle muss der Gesamtwirkungsgrad η
0,82 und der elektrische Wirkungsgrad ηel 0,32 betragen.


13Der Hersteller stellt – zum Beispiel über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen – einen Betrieb der Brennstoffzelle für einen Zeitraum von zehn Jahren sicher.


14Für die Brennstoffzelle ist eine Vollwartung über mindestens zehn Jahre zu vereinbaren, die dem Käufer einen elektrischen Wirkungsgrad von mindestens η
el 0,26 sowie die Reparatur und Wiederinbetriebnahme im Fall von Störungen zusichert.




156.5 Bivalente Heizungsanlagen


Aufwendungen für bivalente Heizungsanlagen, die Heizungsarten im Sinne der Nummern 6.1 bis 6.4 kombinieren, sind anteilig von der Steuerermäßigung umfasst, soweit sie auf den Teil oder die Teile der Heizungsanlage entfallen, der oder die die Anforderungen der Nummern 6.1 bis 6.4 erfüllt oder erfüllen.




166.6


[entfallen]



6.7 Gebäudenetze und Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz

Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes

Von der Steuerermäßigung umfasst ist die Errichtung, der Umbau oder die Erweiterung eines Gebäudenetzes gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 9a des Gebäudeenergiegesetzes, sofern die Wärmeerzeugung, mit der das Gebäudenetz gespeist wird, nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 Prozent aus Anlagen im Sinne der Nummern 6.1 bis 6.4 oder unvermeidbarer Abwärme erfolgt.


17Begünstigt sind folgende Komponenten:

Wärmeverteilung,
gegebenenfalls Wärmeerzeugung aus Anlagen im Sinne der Nummern 6.1 bis 6.4,
gegebenenfalls Wärmespeicherung,
gegebenenfalls Steuer-, Mess- und Regelungstechnik sowie
gegebenenfalls Wärmeübergabestationen.

1Alle Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen eines begünstigten Gebäudenetzes müssen messtechnisch erfasst werden.
2Alle begünstigten Gebäudenetze müssen mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein.




3Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz


Von der Steuerermäßigung umfasst ist der Anschluss beziehungsweise die Erneuerung eines Netzanschlusses an ein Gebäudenetz, wenn die Wärmeerzeugung des Gebäudenetzes zu einem Anteil von mindestens 25 Prozent durch erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme erfolgt, oder an ein Wärmenetz.
4Ein Wärmenetz ist eine Einrichtung zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme und ist kein Gebäudenetz.


5Die Bilanzierung und der Nachweis des Anteils erneuerbarer Energien oder unvermeidbarer Abwärme erfolgt in Anlehnung an DIN V 18599 beziehungsweise in Anlehnung an das AGFW-Arbeitsblatt FW 309 Teil 5 zusammen mit der dazugehörigen Musterbescheinigung nach FW 309 Teil 7.

(+++ Anlage 6: Zur Anwendung vgl. § 3 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.11.2024 I Nr. 341
Die V tritt gem. § 4 idF d. Art. 1 Nr. 4 V v 14.6.2021 I 1780 mWv 1.1.2030 außer Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26